Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Zusammenhang mit der Arbeitszeitrichtlinie bereits seit Langem festgelegt, dass Arbeitszeit die Zeit ist, in der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (und Beamtinnen und Beamte) ihren Dienst leisten müssen. Sie steht im Exklusivverhältnis zur Ruhezeit. Echte Bereitschaftszeiten sind ebenfalls als Arbeitszeit im Verhältnis 1:1 auszugleichen. Anders ist dies jedoch bei der sogenannten Rufbereitschaft, die nicht am Arbeitsplatz abgeleistet wird. Die Grenzen sind dabei fließend.
Rufbereitschaft — EuGH verlangt Einzelfallprüfung bei Anrechnung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit —
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