Tausende Kolleginnen und Kollegen, die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AZV einen Anspruch auf Gutschrift der Pausen auf die Arbeitszeit haben, wehren sich gemeinsam mit der GdP gegen die ungerechtfertigte Benachteiligung durch die Dienststellen, diese Zeiten im Falle von Krankheit, Urlaub und Dienstabbruch nicht mehr gutzuschreiben und ihnen Minusstunden zuzumuten. Jetzt hat das Verwaltungsgericht Trier den Kolleginnen und Kollegen und der GdP Recht gegeben.
GdP-Rechtsschutz — Gericht bestätigt GdP: Pausenanrechnung auch bei Krankheit, Urlaub und Dienstabbruch —
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